Satzung des Deutsch-Irischen Freundeskreises e.V. im Kreis Warendorf § 1 Name und Sitz, Rechnungsjahr Der Verein führt den Namen "Deutsch-Irischer Freundeskreis e.V. im Kreis Warendorf" und ist in das Vereinsregister in Warendorf am 23.Januar 1979 unter der Nummer 443 eingetragen worden. Rechnungsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein setzt sich als Ziel die Förderung der deutsch-irischen Verständigung, insbesondere auf kulturellem, politischen und gesellschaftlichem Gebiet. (2) Der Verein will damit einen Beitrag zur Festigung des europäischen Gedankens und zur europäischen Integration leisten. (3) Zu diesem Zweck pflegt er den Dialog zwischen den Generationen dieser Länder, vor allem in der Begegnung und in dem Kontakt zwischen Iren und Deutschen. (4) Aufgabe des Vereins ist u.a.: - Die Förderung der internationalen Jugendbegegnung - Die Verpflichtung zur Unterstützung von Zielen der internationalen Völkerverständigung und Völkerversöhnung. - Die Planung sowie Durchführung von deutsch-irischen Begegnungen und Jugendveranstaltungen, die den Maßnahmen der internationalen Verständigung entsprechen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige ZWecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Verwirklichung seiner Aufgaben verwendet. Die Verwendung ist in einer jährlichen Rechnungslegung darzulegen. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können juristische Personen und natürliche Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen. (2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an dem Vereinsvermögen. (4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. (5) Der Austritt ist jederzeit nur durch schriftliche Willenserklärung möglich. Eingezahlte Beiträge verbleiben dem Deutsch-Irischen Freundeskreis. § 6 Beiträge Mitgliedsbeiträge werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung nach einer besonderen Beitragsordnung erhoben. § 7 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unverzüglich einberufen werden. (2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen ( Poststempel ) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. (3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; Beschlüsse werden außer in den Fällen des § 10 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. eine Abstimmung oder Wahl erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, sofern ein Mitglied dies beantragt. (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: (a) den Jahresbericht des Vorstandes (b) den Finanzbericht des Vorstandes (c) die Entlastung des Vorstandes (d) die Neuwahl des Vorstandes (e) die Beitragsordnung (f) die Änderung der Satzung ( mit Zweidrittelmehrheit, s § 10 ) (g) die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls die Kassenprüfer. § 9 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Geschäftsführer/in d) dem/der Schriftführer/in e) dem/der Kassenwart/in Vertretungsberechtigt gegenüber Dritten sind grundsätzlich mindestens zwei der unter a) bis 2) aufgeführten Vorstandsmitglieder, wobei eine dieser Positionen von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/in wahrzunehmen ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Wahlverfahren wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode erfolgt eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 10 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins (1) Eine Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Abgegebenen Stimmen bei einer Mitgliederversammlung. Die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern vor der betreffenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. (2) Über einen Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag auf die Tagesordnung einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gesetzt und den Mitgliedern ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mitgeteilt wird. (3) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. § 11 Wirkung der Gemeinnützigkeit auf die Finanzgebarung und auf die Auflösung des Vereins (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Das bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vermögen ist dem Kreis Warendorf zuzuwenden, und zwar mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist, die den Zielen dienen, die sich der Verein gesetzt hat. Diese Satzung löst die bisherige Satzung ( Gründungssatzung vom 06.12.1978 ) ab. Sie tritt eine Woche nach der Bestätigung durch das Amtsgericht Warendorf in Kraft. Beschlossen am 13.07.2003